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§ 3 Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes - NOV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1962

§ 3

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bäuerlichen Schlichtungsstellen und der Bäuerlichen Oberschlichtungsstelle bleiben bis zur Beendigung der anhängigen Verfahren im Amte. Neue Mitglieder und Ersatzmitglieder sind nur im Bedarfsfall zu bestellen.