§ 4
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.
§ 4
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.