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§ 28 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Berufsbegleitende Fortbildung

§ 28.

(1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, – ungeachtet ihres Dienstortes und des Ortes der Veranstaltung – an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Vertiefung oder Erweiterung ihrer fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(2) Abs. 1 ist auch auf die Schulung von Führungskräften anzuwenden. Schulungen für Führungskräfte sind jeweils unter Bedachtnahme auf die internationalen Entwicklungen, insbesondere auch in der Europäischen Union, und auf die zeitgemäßen Methoden der Verwaltungsführung zu gestalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017274

alte Dokumentnummer

N1199914245O