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§ 10 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Personal des auswärtigen Dienstes

§ 10.

(1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes sind Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder der diesem nachgeordneten Dienststellen.

(2) Ortskräfte sind die für die ausschließliche Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland aufgenommenen Personen. In dem mit Ortskräften abzuschließenden Dienstvertrag ist zu vereinbaren, daß auf das Dienstverhältnis die am Dienstort geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind. In Ermangelung solcher Rechtsvorschriften oder von Teilen davon kann die Anwendung der jeweiligen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017256

alte Dokumentnummer

N1199914227O