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§ 11 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Aufnahme oder Übernahme von Vertragsbediensteten in den auswärtigen Dienst

§ 11.

(1) In den auswärtigen Dienst dürfen nur Personen aufgenommen oder aus einem anderen Bundesdienstverhältnis übernommen werden, die allen gemäß Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 für die jeweils in Betracht kommende Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.

(2) Bewerber um Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst haben vor der Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 13 die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.16 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nachzuweisen.

(3) Abweichend von Abs. 2 haben Bewerber um Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst für Verwendungen auf dem Gebiet

  1. 1. des Bauwesens,
  2. 2. des Bibliothekswesens,
  3. 3. der Informatik oder
  4. 4. der Telekommunikation
  1. vor ihrer Zulassung zum Auswahlverfahren für den höheren Dienst neben dem erfolgreichen Abschluß einer facheinschlägigen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 auch eine mindestens sechsmonatige berufliche Praxis auf dem betreffenden Gebiet nachzuweisen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Personen anzuwenden, die für einen befristeten Einsatz gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, aufgenommen werden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017257

alte Dokumentnummer

N1199914228O

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