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§ 15 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2012

4. Abschnitt

Zusammenwirken von Religionsgesellschaft und Staat Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen

§ 15

(1) Die Verfassung der Religionsgesellschaft, die Statuten der Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des zuständigen Bundesministers.

(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdiener sind dem Bundesminister unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 4 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.

(3) Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundesminister in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer im Rahmen des Bundesministeriums für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

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