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§ 9 Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1967

§ 9.

(1) Zwecks Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich sind dem Bundesministerium für Unterricht anzuzeigen:

  1. a) die vertretungsbefugten Organe der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Kirchengemeinden tunlichst innerhalb Monatsfrist,
  2. b) die vertretungsbefugten Organe künftig zu errichtender Kirchengemeinden gleichzeitig mit der Anzeige über die Errichtung (§ 2 und § 3) sowie
  3. c) alle Veränderungen in der Person der bisher vertretungsbefugten Organe tunlichst innerhalb Monatsfrist.

(2) Personen, welche wegen eines Verbrechens rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sind, können für den staatlichen Bereich nicht als vertretungsbefugte Organe bestellt werden.

(3) Das Bundesministerium für Unterricht hat das Einlangen der Anzeige bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu beurkunden.

(4) Ab dem Tag des Einlangens der gesetzmäßig ausgefertigten Anzeige wird die Bestellung der vertretungsbefugten Organe auch für den staatlichen Bereich wirksam.

(5) Entspricht die Anzeige nicht den gesetzlichen Voraussetzungen oder weist die Bestellung der vertretungsbefugten Organe infolge Verstoßens gegen innerkirchliche Vorschriften schwerwiegende Mängel auf, so hat das Bundesministerium für Unterricht unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Behebung der Mängel aufzufordern; bei offenbarer Aussichtslosigkeit einer solchen Aufforderung beziehungsweise bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist hat das Bundesministerium für Unterricht die Entgegennahme der Anzeige mit Bescheid abzulehnen. Die Bestellung eines vertretungsbefugten Organs leidet dann an einem schwerwiegenden Mangel, wenn die Beachtung der innerkirchlichen Vorschriften die Bestellung einer anderen Person zur Folge gehabt hätte oder doch zur Folge haben hätte können.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

10009290

Dokumentnummer

NOR12118798

alte Dokumentnummer

N7196710577O