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§ 10 Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1967

§ 10.

(1) Die Umwandlung, die Vereinigung oder die Auflösung staatlich anerkannter Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche erlangen, unbeschadet der vermögensrechtlichen Wirkungen einer solchen Maßnahme, auch für den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit dem Tag des Einlangens der von den vertretungsbefugten Organen der betreffenden kirchlichen Einrichtung ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Unterricht. Dieses hat das Einlangen zu beurkunden.

(2) Betreffen derartige Maßnahmen die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur hl. Dreifaltigkeit oder die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum hl. Georg in Wien, bedürfen sie zur Wirksamkeit für den staatlichen Bereich der Zustimmung der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria, solange deren Jurisdiktion über die betreffende Kirchengemeinde nach dem Recht der griechisch-orientalischen Kirche besteht.

(3) Aus der Anzeige muß der Inhalt der getroffenen Maßnahmen hervorgehen.

(4) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und werden derartige Mängel auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, hat das Bundesministerium für Unterricht die Entgegennahme einer derartigen Anzeige mit Bescheid abzulehnen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung des Namens einer staatlich anerkannten Einrichtung der griechisch-orientalischen Kirche.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

10009290

Dokumentnummer

NOR12118799

alte Dokumentnummer

N7196710578O