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§ 487 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Rechtsnachfolge des Pensionsinstitutes in Gerichts- und Verwaltungsverfahren

§ 487.

(1) Mit 1. Jänner 2015 tritt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Rechtsnachfolgerin des Pensionsinstitutes in alle noch anhängigen Verfahren vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein, in denen das Pensionsinstitut Verfahrenspartei ist.

(2) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haftet als Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes bis zur Höhe der von diesem auf die Versicherungsanstalt übertragenen Vermögenswerte.