Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Einbeziehung von Angestellten anderer
Körperschaften in die Krankenversicherung der Bundesangestellten
§ 487
§ 487. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967.