§ 487 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Einbeziehung von Angestellten anderer

Körperschaften in die Krankenversicherung der Bundesangestellten

§ 487

§ 487. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967.