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§ 471f ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Im Neunten Teil wurden die Abschnitte I und Ia aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015.

NEUNTER TEIL

Sonderbestimmungen

ABSCHNITT Ib

Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz Geltungsbereich

§ 471f.

Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44 Abs. 2) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).

Im Neunten Teil wurden die Abschnitte I und Ia aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40172563