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§ 411 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen

§ 411.

Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung.