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§ 157 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

7. UNTERABSCHNITT

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft Umfang des Versicherungsschutzes

§ 157.

Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (§ 120 Z 3) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40178777