§ 157 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

7. UNTERABSCHNITT

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft Umfang des Versicherungsschutzes

§ 157.

Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (§ 120 Abs. 1 Z 3) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind.