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§ 17 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Beendigung des Verfahrens

§ 17.

(1) Das Verfahren ist zu schließen, wenn

  1. 1. der Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
  2. 2. der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
  3. 3. die AS-Stelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist,
  4. 4. ein Ablehnungsgrund nach § 6 Abs. 6 vorliegt oder
  5. 5. eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.

(2) Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173798