Lösungsvorschlag
§ 16.
(1) Wird eine Lösung des Streitfalls auf andere Weise nicht erreicht, so kann der Schlichter den Parteien einen konkreten Vorschlag zu dessen Beilegung unterbreiten. Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen.
(2) Den Parteien steht es frei, diesem Lösungsvorschlag zuzustimmen. Die Parteien sind vor der Erteilung einer Zustimmung darüber zu informieren,
- 1. dass sie die Wahl haben, dem Lösungsvorschlag zuzustimmen oder ihn abzulehnen,
- 2. dass die Beteiligung am Verfahren die Möglichkeit nicht ausschließt, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu suchen,
- 3. dass der Lösungsvorschlag anders sein kann als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens und
- 4. welche Rechtswirkungen die Annahme des Lösungsvorschlags hat.
(3) Den Parteien ist für ihre Zustimmung eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173797
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)