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§ 78 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anrechnung

§ 78.

Zahlungen, die der Versicherungsträger nach § 71 Abs. 2 oder 3, § 74 Abs. 2, § 89 Abs. 2 oder § 91 Abs. 1 erbracht hat, werden auf die von ihm in diesem Zusammenhang zu erbringenden Versicherungsleistungen angerechnet, sobald diese der Höhe nach endgültig festgesetzt sind; dies gilt vorbehaltlich des § 89 Abs. 2 letzter Satz und des § 91 Abs. 2 bis 5.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015053

alte Dokumentnummer

N1199439822J