§ 78 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Anrechnung

§ 78

§ 78. Zahlungen, die der Versicherungsträger nach § 71 Abs. 2 oder 3, § 89 Abs. 2 oder § 91 Abs. 1 erbracht hat, werden auf die von ihm in diesem Zusammenhang zu erbringenden Versicherungsleistungen angerechnet, sobald diese der Höhe nach endgültig festgesetzt sind; dies gilt vorbehaltlich des § 89 Abs. 2 letzter Satz und des § 91 Abs. 2 bis 5.