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§ 185 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

9. Abschnitt

Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung

§ 185.

Die Österreichische Ärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrates und des Verwaltungsgerichtes des Landes in Rechtssatzform regelmäßig in der Österreichischen Ärztezeitung zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40150169