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§ 186 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

10. Abschnitt

Vollzug der Entscheidungen

§ 186.

Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 117b Abs. 1 Z 23). Den Präsidenten der Ärztekammern in den Bundesländern sind Abschriften der Eintragungen, die Kammerangehörige ihrer Kammern betreffen, zu übermitteln. Von der Disziplinarstrafe nach § 139 Abs. 1 Z 3 und 4 sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das zuständige Amt der Landesregierung zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40114461