Artikel XXXII
Vertragsstaaten
- 1. Als Vertragsstaaten dieses Abkommens gelten jene Regierungen, die die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Artikel XXVI oder XXXIII oder zufolge des „Protokolls über die Vorläufige Anwendung" anwenden.
- 2. Die Vertragsstaaten, die das vorliegende Abkommen gemäß Absatz 3 des Artikels XXVI angenommen haben, können nach dem gemäß Absatz 5 des Artikels XXVI erfolgten Inkrafttreten dieses Abkommens jederzeit entscheiden, daß ein Vertragsstaat, der es nicht in dieser Weise angenommen hat, aufhört, Vertragsstaat zu sein.
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