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Artikel XXXII GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.1951

Artikel XXXII

Vertragsstaaten

  1. 1. Als Vertragsstaaten dieses Abkommens gelten jene Regierungen, die die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Artikel XXVI oder XXXIII oder zufolge des „Protokolls über die Vorläufige Anwendung" anwenden.
  2. 2. Die Vertragsstaaten, die das vorliegende Abkommen gemäß Absatz 3 des Artikels XXVI angenommen haben, können nach dem gemäß Absatz 5 des Artikels XXVI erfolgten Inkrafttreten dieses Abkommens jederzeit entscheiden, daß ein Vertragsstaat, der es nicht in dieser Weise angenommen hat, aufhört, Vertragsstaat zu sein.

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