Artikel XXXI
Im Falle der Auflösung der Organisation wird das Vermögen unter den Staaten im Verhältnis der Gesamtsummen ihrer bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge aufgeteilt, jedoch vorbehaltlich jedes eventuellen Abkommens zwischen den Staaten, die am Tage der Auflösung Mitglieder sind und ihre Beiträge ordnungsgemäß gezahlt haben, und vorbehaltlich der vertraglichen oder erworbenen Rechte des im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Personals.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055624
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