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Artikel XXXI Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XXXI

Im Falle der Auflösung der Organisation wird das Vermögen unter den Staaten im Verhältnis der Gesamtsummen ihrer bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge aufgeteilt, jedoch vorbehaltlich jedes eventuellen Abkommens zwischen den Staaten, die am Tage der Auflösung Mitglieder sind und ihre Beiträge ordnungsgemäß gezahlt haben, und vorbehaltlich der vertraglichen oder erworbenen Rechte des im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Personals.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055624

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