vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL XXI Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

ARTIKEL XXI

Geltungsdauer

Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Weltraumsystem der ITSO auf das Unternehmen übertragen wurde. Die Versammlung der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen mit Wirkung des zwölften Jahrestages des Zeitpunkts, an dem das Weltraumsystem der ITSO auf das Unternehmen übertragen wurde, durch Abstimmung der Vertragsparteien gemäß Artikel IX Buchstabe f außer Kraft setzen. Ein solcher Entschluss gilt als materiellrechtliche Frage.

ZU URKUND DESSEN haben die in Washington versammelten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Washington am 20. August 1971.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122632

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)