vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL XX Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

ARTIKEL XX

(Depositär)

a) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositär dieses Übereinkommens; bei ihr werden Erklärungen nach Artikel XVII lit. b, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der ITSO auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegt.

b) Dieses Übereinkommen, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Depositärs hinterlegt. Dieser übermittelt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmelde-Union beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen Unterzeichnungen, Erklärungen nach Artikel XVII lit. b, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung, den Beginn der in Artikel XVIII lit. a genannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, die Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, das Inkrafttreten von Änderungen, Beschlüsse, aus der ITSO auszutreten, Austritte und die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzigtagefrist erfolgt am ersten Tag der Frist.

c) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens läßt es der Depositär nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122631

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)