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Artikel XXI Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1968

Artikel XXI

Das Personal des Büros besteht aus einem Direktor und den vom Komitee ernannten Mitarbeitern, ferner aus Beamten oder Angestellten, die vom Direktor vorübergehend oder dauernd eingestellt werden.

Das Personal des Büros sowie gegebenenfalls die im Artikel XVIII erwähnten Sachverständigen werden entlohnt; sie erhalten entweder Gehälter, Löhne oder Entschädigungen, deren Höhe durch das Komitee festgesetzt wird.

Die Verträge des Direktors, der Mitarbeiter und der Beamten oder Angestellten werden vom Komitee festgesetzt, insbesondere hinsichtlich der Einstellungs-, Arbeits-, Disziplinar- und Pensionsbedingungen.

Die Ernennung, die Entlassung oder die Absetzung der Beamten und Angestellten des Büros werden vom Direktor des Büros ausgesprochen, es sei denn, daß es sich um Mitarbeiter handelt, die vom Komitee bestellt wurden; für diese können gleiche Maßnahmen nur über Beschluß des Komitees getroffen werden.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1968.)

Schlagworte

Einstellungsbedingung, Arbeitsbedingung, Disziplinarbedingung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055614

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