Artikel XX
Registrierung
Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens läßt es der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.
ZU URDKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 1. Juli 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird; deren Generaldirektor übermittelt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Studien zur Errichtung eines europäischen Kernforschungslaboratoriums teilgenommen haben, eine beglaubigte Abschrift.
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