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Artikel XIX Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1971

Artikel XIX

Notifikationen

(1) Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Studien zur Errichtung eines europäischen Kernforschungslaboratoriums im Dezember 1951 in Paris und im Februar 1952 in Genf teilgenommen haben, die Hinterlegung einer jeden Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und das Inkrafttreten dieses Übereinkommens.

(2) Der Präsident des Rates notifiziert allen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur jeden Austritt und jede Beendigung der Mitgliedschaft.

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