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Artikel XX. EGJN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1895

Artikel XX.

Die am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Streitsachen, welche zufolge der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung oder auf Grund Übereinkommens der Parteien (Artikel XLVII bis XLIX des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) nach den Vorschriften der Civilprocessordnung zu erledigen sind, verbleiben ungeachtet ihrer Überleitung in das neue Verfahren bei den nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gerichten, falls denselben nach den Vorschriften der Jurisdictionsnorm nicht die sachliche Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung des Processes fehlt.

Schlagworte

Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, Prozess

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001696

Dokumentnummer

NOR12020771

alte Dokumentnummer

N2189525527S

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