Artikel XXI.
Die besonderen Bagatellgerichte in Handelssachen haben ihre Wirksamkeit mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm einzustellen; die bei denselben anhängigen Rechtssachen sind den an ihre Stelle tretenden Bezirksgerichten und Bezirksgerichten in Handelssachen zu übertragen und von diesen in Gemäßheit der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung zu erledigen.
Schlagworte
Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, ZPO
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001696
Dokumentnummer
NOR12020772
alte Dokumentnummer
N2189525528S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)