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Artikel XXI. EGJN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1895

Artikel XXI.

Die besonderen Bagatellgerichte in Handelssachen haben ihre Wirksamkeit mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm einzustellen; die bei denselben anhängigen Rechtssachen sind den an ihre Stelle tretenden Bezirksgerichten und Bezirksgerichten in Handelssachen zu übertragen und von diesen in Gemäßheit der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung zu erledigen.

Schlagworte

Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, ZPO

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001696

Dokumentnummer

NOR12020772

alte Dokumentnummer

N2189525528S

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