Artikel XX
Zum Zwecke der Ausarbeitung eines Programms konkreter Austauschmaßnahmen, wie sie in diesem Abkommen im wissenschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und künstlerischen Bereich vorgesehen sind, werden Delegationen der Vertragschließenden Parteien in der Regel alle zwei Jahre wechselweise in Österreich und Rumänien zusammentreten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009352
Dokumentnummer
NOR12119495
alte Dokumentnummer
N7197333548L
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