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Artikel XX Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1972

Artikel XX

Zum Zwecke der Ausarbeitung eines Programms konkreter Austauschmaßnahmen, wie sie in diesem Abkommen im wissenschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und künstlerischen Bereich vorgesehen sind, werden Delegationen der Vertragschließenden Parteien in der Regel alle zwei Jahre wechselweise in Österreich und Rumänien zusammentreten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009352

Dokumentnummer

NOR12119495

alte Dokumentnummer

N7197333548L

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