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Artikel XVIII Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1971

Artikel XVIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll treten in Kraft, nachdem sieben Staaten sie ratifiziert haben oder ihnen beigetreten sind, vorausgesetzt,

  1. a) daß die Summe ihrer Beiträge nach dem in der Anlage zum Finanzprotokoll angegebenen Schlüssel mindestens 75% beträgt, und
  2. b) daß sich die Schweiz als das Land, in dem die Organisation ihren Sitz haben wird, unter diesen sieben Staaten befindet.

(2) Für jeden weiteren Staat, der dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll unterzeichnet oder ihnen beitritt, treten diese mit Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

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