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ARTIKEL XVII Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1957

ARTIKEL XVII

1. Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und die Zugehörigkeit zu dem durch diese Übereinkunft geschaffenen Verband.

2. Zur Ausführung der vorstehenden Ziffer wird diesem Artikel eine Erklärung beigefügt. Diese Erklärung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens für die am 1. Januar 1951 durch die Berner Übereinkunft gebundenen sowie für die ihr später beigetretenen Staaten. Die Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens durch solche Staaten gilt zugleich als Unterzeichnung der Erklärung. Ratifikation, Annahme oder Beitritt zu dem Abkommen durch solche Staaten bedeuten in gleicher Weise Ratifikation, Annahme oder Beitritt zu dieser Erklärung.

Schlagworte

RBÜ, BÜ

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026205

alte Dokumentnummer

N2195725330S

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