ARTIKEL XVI
1. Das vorliegende Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßt. Die drei Texte werden unterzeichnet und sind in gleicher Weise maßgebend.
2. Offizielle Texte des vorliegenden Abkommens werden in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache abgefaßt.
Jeder vertragschließende Staat oder jede Gruppe von vertragschließenden Staaten kann durch den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Einvernehmen mit diesem, einen anderen Text in der Sprache seiner Wahl festlegen lassen.
Alle diese Texte werden dem unterzeichneten Text des Abkommens beigefügt.
Schlagworte
UNESCO
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Gesetzesnummer
10001959
Dokumentnummer
NOR12026204
alte Dokumentnummer
N2195725329S
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