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Artikel XVII Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1971

Artikel XVII

Beitritt

(1) Jeder Staat, der dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll nicht unterzeichnet hat, kann ihnen vom 1. Jänner 1954 an beitreten, wenn er die Voraussetzungen des Artikels III Absatz 1 oder 2 erfüllt.

(2) Die Beitrittsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

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