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Artikel XVII. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1874

Artikel XVII.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen auf die Colonien und auswärtigen Besitzungen Ihrer großbritannischen Majestät Anwendung finden.

Der Antrag auf Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers, welcher in einer dieser Colonien oder auswärtigen Besitzungen Zuflucht gefunden hat, soll an den Statthalter oder die oberste Behörde dieser Colonie oder Besitzungen durch den obersten Consularbeamten der österreichisch-ungarischen Monarchie in dieser Colonie oder Besitzung gerichtet werden.

Ueber solche Anträge soll der gedachte Statthalter oder die gedachte oberste Behörde soviel als möglich nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorgehen, jedoch soll denselben freistehen, entweder die Auslieferung zu bewilligen oder über den Fall an ihre Regierung zu berichten.

Ihrer großbritannischen Majestät soll es jedoch freistehen, in den britischen Colonien und auswärtigen Besitzungen über die Auslieferung von Staatsangehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie, welche innerhalb dieser Colonien und auswärtigen Besitzungen Zuflucht gefunden haben, auf möglichst gleicher Grundlage mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages besondere Anordnungen zu treffen.

Anträge, betreffend die Auslieferung von Verbrechern, welche aus einer Colonie oder auswärtigen Besitzung Ihrer großbritannischen Majestät geflüchtet sind, sollen nach den Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Vertrages behandelt werden.

Schlagworte

Kolonie, Konsularbeamter

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12020004

alte Dokumentnummer

N2187422255S

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