Artikel XVI
Beilegung von Streitigkeiten
- A. Die Mitglieder legen jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung im Einklang mit Artikel 2 Nummer 3 der Charta der Vereinten Nationen mit friedlichen Mitteln bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung mit Hilfe der in Artikel 33 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen genannten Mittel.
- B. Der Rat kann zur Beilegung einer Streitigkeit durch die von ihm für zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem er unter anderem seine guten Dienste anbietet, die an der Streitigkeit beteiligten Mitglieder auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für ein vereinbartes Verfahren eine Frist empfiehlt.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Gesetzesnummer
20011542
Dokumentnummer
NOR40233519
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