Artikel XVII
Zeitweiliger Entzug von Rechten
- A. Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht, wenn der Rückstand die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen Jahre fälligen Beiträge erreicht oder überschreitet. Die Versammlung kann jedoch diesem Mitglied die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn sie davon überzeugt ist, dass das Zahlungsversäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat.
- B. Einem Mitglied, das gegen diese Satzung oder eine nach dieser Satzung von ihm eingegangene Übereinkunft beharrlich verstoßen hat, kann auf Empfehlung des Rates von der Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder die Ausübung der Vorrechte und Rechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Gesetzesnummer
20011542
Dokumentnummer
NOR40233520
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