vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL XVI Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2001

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL XVI

Unterzeichnung – Vorbehalte

a) Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden,

  1. i) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet,
  2. ii) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
  3. iii) indem er ihm beitritt.

b) Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem In-Kraft-Treten in Paris zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

c) Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027349

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)