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ARTIKEL XVI Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1968

ARTIKEL XVI

Jeder Vertragsstaat kann seinen Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Notifizierung an die Depositarregierungen ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Vertrages anzeigen. Ein solcher Rücktritt wird ein Jahr nach Erhalt dieser Notifizierung wirksam.

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