ARTIKEL XVI
Jeder Vertragsstaat kann seinen Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Notifizierung an die Depositarregierungen ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Vertrages anzeigen. Ein solcher Rücktritt wird ein Jahr nach Erhalt dieser Notifizierung wirksam.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)