ARTIKEL XV Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1978

ARTIKEL XV

SONDERZIEHUNGSRECHTE

Abschnitt 1

Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten

Der Fonds ist befugt, den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen, um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können.

Abschnitt 2

Bewertung des Sonderziehungsrechts

Die Methode der Bewertung des Sonderziehungsrechts wird vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen mit der Maßgabe festgelegt, daß für eine Änderung der Bewertungsgrundsätze oder eine grundlegende Änderung in der Anwendung der geltenden Grundsätze eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40040931

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