Artikel XV Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Artikel XV

Aufgabe der Mitgliedschaft

Absatz 1. Austrittsrecht der Mitglieder. – Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Fonds durch Übersendung einer schriftlichen Mitteilung an das Hauptbüro ausscheiden. Der Austritt wird zum Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Mitteilung wirksam.

Absatz 2. Zwangsweises Ausscheiden. – (a) Wenn ein Mitglied irgendeine Verpflichtung dieses Abkommens nicht erfüllt, kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Mittel des Fonds entziehen. Dieser Absatz schränkt die Bestimmungen der Artikel IV, Absatz 6, Artikel V, Absatz 5, oder Artikel VI, Absatz 1, in keiner Weise ein.

(b) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist weiterhin eine der in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Mitglied und dem Fonds gemäß Artikel IV, Absatz 6, weiterbesteht, so kann das Mitglied zum Ausscheiden aus dem Fonds durch Beschluß des Gouverneursrates aufgefordert werden. Dieser Beschluß muß von einer Mehrheit der Gouverneure, welche ihrerseits eine Mehrheit der gesamten Stimmenzahl vertreten, gefaßt werden.

(c) Es sind Verfügungen zu treffen, um sicherzustellen, daß vor der Einleitung eines Verfahrens gegen irgendein Mitglied gemäß (a) oder (b) oben dieses von der gegen es erhobenen Klage innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet und ihm entsprechende Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Erläuterung seines Falles gegeben wird.

Absatz 3. Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern. – Wenn ein Mitglied aus dem Fonds ausscheidet, so werden normale Transaktionen des Fonds in dessen Währung eingestellt. Mit möglichster Beschleunigung wird die Abrechnung zwischen dem Mitglied und dem Fonds durch Übereinkommen zwischen den beiden fertiggestellt. Wenn nicht binnen kurzer Frist ein Übereinkommen zustandekommt, so finden die Bestimmungen des Zusatzabkommens D auf die Abrechnung Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269000

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