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Artikel XV. Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1954

Artikel XV.

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt zunächst bis zum 31. Dezember 1954 gültig. Es gilt als jeweils für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird.

Geschehen zu Budapest,

in je zwei gleicherweise authentischen Exemplaren, in deutscher und ungarischer Sprache, am 18. Mai 1954.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145539

alte Dokumentnummer

N9195541750L

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