Artikel XV.
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt zunächst bis zum 31. Dezember 1954 gültig. Es gilt als jeweils für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird.
Geschehen zu Budapest,
in je zwei gleicherweise authentischen Exemplaren, in deutscher und ungarischer Sprache, am 18. Mai 1954.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011288
Dokumentnummer
NOR12145539
alte Dokumentnummer
N9195541750L
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