Artikel XV
(Zu Artikel 23 des Übereinkommens)
Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Übersetzungen werden nicht gefordert.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel XV
(Zu Artikel 23 des Übereinkommens)
Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Übersetzungen werden nicht gefordert.
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