vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XV Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel XV

(Zu Artikel 23 des Übereinkommens)

Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Übersetzungen werden nicht gefordert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)