ARTIKEL XIX
(Verschiedenes)
a) Die Amts- und Arbeitssprachen der ITSO sind Englisch, Französisch und Spanisch.
b) Die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Organs sieht vor, daß Abschriften aller ITSO-Dokumente auf Anforderung umgehend an alle Vertragsparteien verteilt werden,
c) Im Einklang mit Resolution 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt das geschäftsführende Organ dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Spezialorganisationen einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der ITSO zur Kenntnisnahme.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
10011451
Dokumentnummer
NOR40122630
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