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ARTIKEL XIX Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

ARTIKEL XIX

(Verschiedenes)

a) Die Amts- und Arbeitssprachen der ITSO sind Englisch, Französisch und Spanisch.

b) Die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Organs sieht vor, daß Abschriften aller ITSO-Dokumente auf Anforderung umgehend an alle Vertragsparteien verteilt werden,

c) Im Einklang mit Resolution 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt das geschäftsführende Organ dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Spezialorganisationen einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der ITSO zur Kenntnisnahme.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122630

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