Artikel XIV
Physische Personen, die sich in der Wissenschaft und Technik des Meßwesens besonders hervorgetan haben, oder ehemalige Mitglieder des Komitees können auf Beschluß des Komitees den Titel eines Ehrenmitgliedes erhalten. Sie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055607
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