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Artikel XIV Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XIV

Physische Personen, die sich in der Wissenschaft und Technik des Meßwesens besonders hervorgetan haben, oder ehemalige Mitglieder des Komitees können auf Beschluß des Komitees den Titel eines Ehrenmitgliedes erhalten. Sie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055607

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